Fünf Argumente gegen den ESM

Sinn-Juni2013-EZB-Kurs

2012-04-04_ESM-Vertrag

1. Der ESM ist auf Dauer angelegt. Es gibt kein Austrittsrecht für ESM-Mitgliedstaaten. Er ist letztlich eine supra-nationale Organisation ausserhalb der EU Verträge

2. Im ESM-Gouverneursrat entscheiden die Finanzminister der ESM-Staaten. Das Königsrecht der Parlamente in Haushaltsfragen wird an die Regierungen abgetreten.

3. Das ESM-Haftungskapital beträgt zunächst 700 Milliarden Euro, kann aber unbegrenzt erhöht werden. Das ginge zwar nur mit der deutschen Stimme. Doch es ist unwahrscheinlich, dass der deutsche Finanzminister sein Veto einlegt, wenn wieder einmal der finanzpolitische Notstand beschworen wird.

4. Die ESM-Mitgliedstaaten sollen zunächst „nur“ 80 Milliarden Euro in den ESM bar einzahlen. Die deutschen Barzahlungen betragen also knapp 22 Milliarden Euro, die der Bundesfinanzminister über neue Kredite besorgen will. Doch bei Bedarf kann das ESM-Management das restliche Haftungskapital (bis zu 620 Milliarden Euro) bereits mit einfacher Mehrheit nachfordern. Dazu würde den „ESM-Mitgliedern eine angemessene Frist für dessen Einzahlung“ gesetzt.

5. Die Schadensbeteiligungspflichten privater Gläubiger sind viel zu vage. In der ESM-Präambel ist lediglich von einer Beteiligung in „Ausnahmefällen“ die Rede.

Fazit:
Der ESM ist die Fortsetzung der bisherigen Schuldenpolitik mit unbegrenzten Kreditmitteln nun auch für Banken vor allem auf Kosten der deutschen Steuerzahler. Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) ist eine internationale Finanzinstitution – basierend auf einem Vertrag zwischen den Euro-Staaten kein EU Vertrag. Weitere EU-Mitgliedstaaten können dem Vertrag beitreten, sobald sie den EURO einführen (Artikel 2 des Vertrages zur Einrichtung des ESM). Der ESM wird – im Gegensatz zum vorläufigen Rettungsschirm EFSF– häufig als permanenter Rettungsschirm bezeichnet. Mit seinem Kapital von 700 Milliarden Euro (Artikel 8) soll Euro-Staaten mit schwerwiegenden Finanzierungsproblemen geholfen werden. Dafür werden 80 Milliarden EURO von den Mitgliedstaaten direkt beim ESM eingezahlt, 620 Milliarden sind jederzeit abrufbare Mittel. Diese Staaten müssen sich im Gegenzug an strikte Auflagen (Artikel 3) halten die schon heute Makulatur sind. Er wird mit einer genauso wirkungslosen Bankenausicht direkt zu einem Rettungsfond.
Entscheidungen im ESM werden vom Gouverneursrat gefällt. In den Gouverneursrat
entsendet jedes Mitgliedsland die in der Regierung für Finanzen zuständige Person (Artikel 5,
für Deutschland derzeit Finanzminister Wolfgang Schäuble). Dieses Gremium wählt aus
seiner Mitte eine Geschäftsführung. Jedes Mitglied im Gouverneursrat ernennt ein Mitglied
und ein stellvertretendes Mitglied des Direktoriums. Dem Direktorium, das als Führungsorgan arbeiten soll, können sämtliche Befugnisse des Gouverneursrates übertragen werden (Artikel 6). Somit sind sämtliche Leitungs- und Entscheidungsgremien durch Regierungen bzw. Vertreter der Exekutive besetzt und unterliegen nur noch indirekt der parlamentarischen Kontrolle. Parlamentarische Vertreter sind nicht einmal als Beobachter zugelassen, während Vertreter anderer Organisationen, z.B. des IWF, als Beobachter eingeladen werden können.
Für die Entscheidungen gelten unterschiedliche Zustimmungsquoren. Eine Erhöhung des Stammkapitals kann durch einstimmigen Beschluss des Gouverneursrates und nach Zustimmung des Bundestages erfolgen; durch den Beitritt neuer Mitglieder erhöht sich das Stammkapital automatisch. Dringlichkeitsbeschlüsse zur Gewährung von Finanzhilfen können mit 85 % der Stimmen erfolgen. Das Stimmrecht der Mitgliedstaaten ist wie beim IWF an die eingezahlten Kapitalbeiträge gekoppelt (Artikel 4 Absatz 7).

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 7. September 2011 zum EFSF
einige Leitsätze formuliert, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob der ESM verfassungskonform ist. So werden substanzielle Kompetenzen, die zu den Aufgaben des Bundestages gehören, an eine supranationale Organisation übertragen. Da im Gouverneursrat
lediglich Regierungsmitglieder sitzen, ist zweifelhaft, ob hier eine ausreichende Kompetenzwahrung des Bundestages möglich ist und inwiefern hierdurch substanziell die
Herrschaftsgewalt der wahlberechtigten Bürger betroffen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat ihn trotzdem auftragsgemäss mit einer wirkungslosen Haftungsobergrenze durchgewunken. 
Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 9 verpflichtet, unwiderruflich und uneingeschränkt,
Kapital innerhalb von sieben Tagen nach der Zahlungsaufforderung durch den Geschäftsführenden Direktor bereitzustellen. zu bezahlen. Das Bundesverfassungsgericht
sieht jedoch die Verantwortlichkeit über Einnahmen und Ausgaben beim deutschen
Bundestag. Es bleibt also zu klären, ob der Bundestag diesem zentralen Element seiner
Aufgaben noch ausreichend gerecht werden kann, wenn Entscheidungen des
Gouverneursrates ohne diese umgesetzt werden müssen und Mitbestimmungsrechte dadurch
verletzt werden.

Der ESM hat seinen Sitz in Luxemburg, eine gigantische Attraktion für niemand-verantwortliche Akteure mituneingeschränkte Rechts- und Geschäftsfähigkeit und Hoheit über unsere Steuergelder (Artikel 32). Das heißt z.B., dass er Verträge abschließen und Partei in einem Gerichtsverfahren sein kann. Der ESM selbst und alle Amtsinhaber und Bediensteten genießen Immunität und werden vor Durchsuchungen, Beschlagnahmungen, Enteignungen etc. geschützt (Artikel 32 und 35). Alle Mitglieder des Gouverneursrates und des Direktoriums sowie alle Bediensteten des ESM sind – auch nach dem Ausscheiden aus dem ESM – zur Verschwiegenheit verpflichtet (Artikel 34). Der ESM ist von allen direktenSteuern befreit; indirekte Steuern müssen an ihn zurückgezahlt werden. Alle Gehälter und Bezüge der Bediensteten sind von der nationalen Einkommenssteuer befreit (Artikel 36).

1. Die Regierungsspitzen der Euroländer gründen die erste europäische, supranationale, ESM-(Mega)-Bank. Diese ist von Lizenzierung befreit (Art. 1, Art. 32, Abs. 9).

2. Die ESM-Bank erhält Blankovollmacht unbeschränkt Geschäfte jeder Art mit jedermann abschließen (Art. 3).

3. Zur Ermöglichung des Plans „ESM-Bank“ werden den schwachen Euro-Ländern, da diese im Eurosystem an Zahl überwiegen, Stimmrechtsvorteile eingeräumt (Art. 4).

4. Die 17 an der ESM-Gründung beteiligten Finanzminister bilden den rechtlich unantastbaren Gouverneursrat der ESM-Bank (für die BRD: Dr. W. Schäuble). Dieser hat totale Kontrolle und letzte Entscheidungsmacht in allen finanziellen, sachlichen und vor allem personellen Dingen der ESM-Bank. Jeder Rat hat einen Stellvertreter (Art. 5).

5. Die Gouverneure setzen sich ihr Gehalt und das ihrer Direktoren geheim in unbekannter Millionenhöhe selbst fest (Art. 5 Abs. 7 (n), Art 34).

6. Das Aktien-Haftungs-Kapital der ESM-Bank beträgt (zunächst) € 700 Milliarden, aufgeteilt in (a) € 80 Milliarden einzuzahlende Aktien und (b) € 620 Milliarden abrufbare Aktien. (Art. 8 Abs. 1). Die Gouverneure können das Haftungs-Kapital durch Ausgabe neuer Aktien bis in Billionenhöhe (c) beliebig erhöhen (Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1).

7. Im Verlustfall und aus sonstigen Gründen muss nicht eingezahltes ESMHaftungskapital binnen 7 Tagen eingezahlt werden. Kann ein Mitglied nicht zahlen, wird der dann offene Betrag auf die übrigen Aktionäre umgelegt (Art. 9, Art. 10, Art. 25 Abs. 1 c, 2).

8. Wird das Aktienkapital nicht erhöht (Ziff. 6), haften die Länder, je nachdem wie viele ESM-Aktionäre zahlungsunfähig werden1, für (Minimum) 27 % – x % (Maximum 100%) aus € 700 Mrd. Wird das Aktien-Haftungs-Kapital durch Wagemut oder gar Dummheit der Gouverneure erhöht (Art. 8, Art 10), kann sich daraus erhöhte Haftung über € 700 Mrd. hinaus ergeben (Art. 9, Art. 10, Art. 25 Abs. 1 c, 2).

9. Die ESM-Bank kann: (A) Euro-Ländern Überziehungskreditlinien einräumen, Art 14, (B) Banken finanzieren, Art. 15; (C) Euroländern Kredite geben, Art. 16; (D) von Euro-Ländern direkt Staatsanleihen ankaufen, Art. 17; (E) von Euro-Ländern indirekt Staatsanleihen ankaufen, Art. 18; (F) diese Liste ändern, also auch erweitern, Art. 19; (G) Zinspolitik betreiben2, Art. 20; (H) Eurobonds herausgeben, Art. 21. – Summa summarum kann die ESM-Bank Finanzgeschäfte jeder Art und Höhe betreiben. (Art. 14 – 21).

10. Die ESM-Bank-Geldoperationen (A), (C), (D), (E) sind umschuldende Staatsfinanzierung schwacher Euroländer zu Lasten der Bürger der starken Euroländer, insbesondere Deutschlands. Die Bankenhilfe (B) fließt an die Gläubiger
der notleidenden Banken. Die Finanzierungen umfassen immer Neuschulden und Altschulden (seit zumindest 1999).

11. Art. 21: Die ESM-Bank kann unbegrenzt (Refinanzierungs-)Kredit/Geld aufnehmen um damit die Schulden schwacher Euro-Länder/Banken zu finanzieren. Diese neuen ESM-Schulden werden durch das Aktienkapital der ESM-Bank (mindestens
€ 700 Mrd.) gedeckt, für dessen Einzahlung die Länder/Bürger haften. Wegen des Dominoeffektes haften im Ernstfall die Bürger eines Landes in voller Höhe von € 700 Mrd. (ggf. erhöht gem. Art.10!) für alle vom ESM aufgenommenen und in
Europa verteilten Gelder/ Kredite.3 Art. 21 führt also Eurobonds ein, ohne dies auszusprechen. Gleichzeitig wird damit auf alleiniges Risiko der Bürger ein Schneeballsystem der Kreditfinanzierung aufgebaut.

12. Die ESM-Kredite (Art. 14, 15, 16) haben bei Konkurs eines Eurolandes (etwa Griechenlands) Nachrang gegenüber IWF-Krediten. Daraus folgt – wie jeder nachrangige Gläubiger weiß – ein massiv erhöhtes Verlust/Haftungs-Risiko
(Präambel, Abs. 13 und Abs. 14).

13. Die indirekten Aktionäre der ESM-Bank, die zahlenden und haftenden Bürger der Euro-Länder, 4 haben keine Möglichkeit die Geschäfte der ESM-Bank durch Bestellung unabhängiger externer Prüfer auf ordnungsgemäße, sachliche und
rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Solche Prüfungen sind ausgeschlossen (Art. 26 – 30).

14. Die ESM-Bank und ihr Vermögen etc. pp. genießen absolute Immunität und können nie und nirgendwo vor Gericht belangt werden. Gerichtliche oder gesetzgeberische Maßnahmen gelten für sie in Zukunft nicht mehr.5 Die ESM-Bank ihrerseits hat Klagerecht gegen jedermann.6 (Art. 32)

15. Die ESM-Bank ist von Kontrollen und Lizenzen jeder Art befreit (Art. 32 Abs. 9).

16. Die Gouverneure und alle sonstigen Mitarbeiter der ESM-Bank haben jetzt und für alle Zukunft Schweigerecht und Schweigepflicht und sichern so die Geheimhaltung (a) ggf. der Operationen der ESM-Bank, (b) ihre eigenen Aktivitäten innerhalb der ESM-Bank und insbesondere (c) die Bestimmungen von Art. 32, 34 – 36 ab.

17. In ihrem ureigenen Interesse genießen alle Gouverneure, Direktoren etc. pp der ESM-Bank samt Schriftwerk Immunität von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer geschäftlichen (nicht amtlichen!)7 Tätigkeit für die ESM-Bank, gleich ob sie hunderte Milliarden Euro verschleudern, vernichten, oder veruntreuen (Art. 35).

18. Die Gehälter der Gouverneure (s.o. Ziff. 5), der Direktoren und sonstigen Mitarbeiter der ESM-Bank sind von allen (auch indirekten) Steuern und Abgaben vollständig befreit. Die Gehälter – unter dem Rang der Gouverneure – unterliegen einer vom Gouverneursrat festgelegten internen Steuer an die ESM-Bank, Art. 36 Abs. 5.8

19. Das Volumen der (konsolidierten) Darlehensvergabe von ESM und EFSF ist unbegrenzt und nur in der Übergangsphase auf 500 Milliarden EUR beschränkt (Art. 39, Art 10).9

20. Da der jeweilige nationale Regierungschef den Finanzminister auf unbestimmte Zeit bestimmt und dieser die jederzeit widerrufbare Position des Gouverneurs besetzt, wird es zu extremen Machtkämpfen um den Posten der Finanzminister und chaotischen Zuständen in der ESM-Bank bei jedem Wechsel des Finanzministers und der Regierung kommen.10

21. Mit Ratifizierung des ESM-Vertrages besiegeln die nationalen Abgeordneten das Ende ihrer eigenen demokratischen, nationalen Rechte, (Art. 47 Abs. 1).